„Recht auf Vergessen“ – Chancen und Risiken des EuGH-Urteil zu Google
tl;dr: Das heutige Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist ein Meilenstein. Es schützt die Persönlichkeitsrechte von Einzelpersonen. Aber es wird von nun an auch viel einfacher, missliebige Einträge entfernen zu lassen, die für das Recht auf Information bis heute selbstverständlich waren. Trotz allem Grund zur Freude birgt das heutige Urteil daher auch Gefahren und unerwünschte Nebenwirkungen in sich.
Was ist passiert?
Der EuGH musste über die Klage eines spanischen Bürgers gegen Google entscheiden: Bei der Suche nach seinem Namen sollte ein bestimmter Link zu einer Zeitung entfernt werden, in dem er im Zusammenhang mit einer Zwangsversteigerung erwähnt wurde. Eine Beschwerde gegen die Zeitung selbst war zuvor abgewiesen worden.
Das Urteil sagt: Google muss diesen Link aus seinem Index entfernen. Das Gericht erkannte damit ein »Recht auf Vergessen« weitestgehend an.
Suchmaschinen sind Datenverarbeiter
Der EuGH hat festgestellt, dass Google mit der Bereitstellung von Suchergebnissen eben nicht nur die Links sammelt und aufbereitet, sondern die zugrunde liegenden Informationen auch verarbeitet (RN 22-41) und dafür verantwortlich ist, was auf der Ergebnisseite erscheint.
Google behauptete bisher immer das Gegenteil: Man unterscheide nicht, was für Daten man anzeige und sei überhaupt für die Inhalte nicht verantwortlich. Damit ist mit dem heutigen Urteil Schluss.
Keine Wortklauberei, denn für die Datenverarbeitung im Sinne der hier anwendbaren EU-Richtlinie 95/46 gelten nun einmal andere Rechtsvorschriften und Verordnungen, die wesentlich weitergehen als bei bloßer Sammlung von Daten ohne Verarbeitung.
Und deswegen muss Google jetzt diesen Eintrag löschen – auch wenn die ursprüngliche Seite nicht gelöscht wird. (RN 62-88)
Persönlichkeitrechte werden gestärkt
Das Gericht stellt den Schutz der Persönlichkeitsrechte über das Recht der Öffentlichkeit auf Information.
Dies ist ein Grundsatzurteil. Denn unter Berufung auf dieses Urteil können Privatpersonen nun fordern, dass Treffer mit ihren persönlichen Daten aus Suchmaschinenergebnissen oder gar aus der Originalquelle gelöscht werden. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hat nicht automatisch Vorrang. Vielmehr kann der Antragsteller durchaus ein »berechtigtes Interesse« haben – ein Begriff, den das Gericht leider in der Unbestimmtheit belässt. Immerhin wird klar: Hier ist genau abzuwägen. Zwar wird das Geschäftsinteresse des Suchmaschinenbetreibers weit unterhalb der Persönlichkeitsrechte einsortiert, aber im Einzelnen dürfte sich dadurch dennoch ein weiter Raum für unterschiedliche Rechtsprechungen regionaler Gerichte öffnen. (RN 97-99)
Das europäische Datenschutzrecht gilt auch, wenn die Daten außerhalb von Europa gespeichert werden
Das Urteil stellt fest, dass es keine Rolle spielt, ob Google Spanien nur Anzeigen verkauft, die Datenspeicherung aber außerhalb des europäischen Rechtsraumes (im Falle von Google in den USA) stattfindet.
Das ist wichtig, da es im Rahmen der Datenverarbeitung auch andere Anbieter wie Facebook und Microsoft gibt, die bislang auch argumentierten, die Datenverarbeitung geschehe nicht in der Zuständigkeit des europäischen Datenschutzrechtes. Dem schiebt das Gericht nun einen Riegel vor und stellt klar, dass immer dann europäisches Recht gilt, wenn der Anbieter im europäischen Rechtsraum Geschäfte betreibt. Und das ist nun bei jedem dieser Anbieter der Fall.
Insofern hat dieses Urteil eine viel grundsätzlichere Bedeutung, als es auf den ersten Blick erscheint. Denn mit dem Urteil legt der EuGH de facto fest, dass alle Geschäftstätigkeiten im europäischen Raum auch den Maßstäben des aktuellen Datenschutzrechtes genügen müssen. Und nicht nur das: Vielmehr kommt es sogar auf die Datenschutzrichtlinien des Landes an, in dem der Kläger seinen Wohnsitz hat. Das ist insbesondere für Klagen aus Deutschland – mit seinen sehr strengen Datenschutzrichtlinien – eine nochmals höhere Hürde als in anderen Mitgliedsstaaten der EU. Insofern dürfen wir sehr gespannt sein, wann die ersten Klagen gegen Microsoft oder Facebook, vielleicht sogar Twitter – da es hier auch eine Suchfunktion gibt – durch Nutzer angestrengt werden.
Dies kann sich unter Berücksichtigung des Schutzes der Persönlichkeitsrechte zu einem für die Konzerne bedenklichen Szenario ausweiten, dessen Tragweite aktuell noch nicht abgeschätzt werden kann.
Leider verbergen sich in diesem Urteil auch einige bedenkliche Faktoren.
Möglichkeit zum Missbrauch
Die Regelung könnte missbraucht werden, z.B. um sich von unliebsamen Wahrheiten zu »befreien«. Der freiberufliche Dienstleister, über den in so viel Negatives berichtet wird, könnte durchaus versuchen, sich auf das Urteil zu berufen.
In Zeiten, in denen Händler versuchen, sich nicht nur negativer Bewertungen auf Amazon zu entledigen, sondern auch gleich noch den Kunden für angebliche »entgangene Gewinne« haftbar zu machen, ist das kein ganz unwahrscheinliches Szenario.
Personen öffentlichen Interesses
Der EuGH zieht keine klare Trennlinie, wann ein besonders schützenswertes Persönlichkeitsrecht vorliegt, und wann das Interesse der Allgemeinheit über dem Schutz der Persönlichkeitsrechte einer Person des öffentlichen Lebens steht.
Hier ist zu befürchten, dass auch Personen des öffentlichen Lebens versuchen werden, missliebige Einträge aus den Suchergebnissen zu entfernen, auch wenn Gerichte bereits festgestellt haben, dass die Informationen an der Datenquelle weiterhin rechtmäßig veröffentlicht werden dürfen. Dadurch könnte eine Art »zweiter Chance« entstehen, sich dieser Einträge gegenüber der breiten Öffentlichkeit doch noch entledigen.
Das könnte vor allem dann problematisch werden, wenn die Suchmaschinenhersteller dazu übergehen, im Zweifel lieber Treffer zu entfernen, als das Risiko eines Rechtsstreits einzugehen. In der Summe könnte dann die Masse der Streichungen das Recht der Öffentlichkeit auf Information doch über Gebühr beschränken und das Gedächtnis der Gesellschaft beeinträchtigen, die immer mehr davon abhängig ist, dass man über die Google-Suche eben »alles« findet, was man sucht..
Kleinere Dienste könnten aufgeben
Neben Google und den anderen Branchengrößen gibt es auch viele kleinere Such- und Findedienste, die von der neuen Rechtsprechung ebenfalls betroffen sind. Für diese ist es auf Grund der ungleich geringeren Mitarbeiter- und Kapitaldecke wesentlich schwieriger, die notwendigen Streichungen zu bearbeiten. Dies kann dazu führen, dass gerade die kleinen Anbieter die Segel streichen und somit ein ganzes Stück der Unabhängigkeit, die diese Dienste jenseits der Monopolisten anbieten, verloren geht.
Dies würde wiederum dazu führen, dass sich die Suche im Internet noch mehr in Richtung der großen Suchmaschinen verschiebt. Ob das Gericht diese mögliche Folge erkannt oder gar berücksichtigt hat, bleibt offen. Ich bezweifle es. Sollte dieser Fall eintreten, wäre es ein klarer Rückschritt für die Nutzer und die Unabhängigkeit der Informationen.
Noch mehr Datenspeicherung
Das Urteil macht keine Aussagen darüber, auf welche Weise Google den Zusammenhang zwischen der beschwerdeführenden Person und dem beanstandeten Suchtreffer speichern soll. Darf z.B. Google solche Treffer weiterhin zur Anfertigung seiner Persönlichkeitsprofile verwenden?
Fazit
Die Streichung von Verweisen auf die jeweiligen Quellinhalte kann dazu führen, dass immer weniger oder unvollständige Ergebnisse in den Trefferlisten der Suchmaschinenanbieter erscheinen. Zudem wird eine Zensur-Infrastruktur geschaffen, und die Versuchung zur freizügigen Benutzung ist für die Suchmaschinenbetreiber groß.
Das vorliegende Urteil des EuGH hat Meilensteincharakter, da es Persönlichkeitsrechte über Geschäftsinteressen stellt. Ebenso fällt die Ausrede weg, die Daten würden außerhalb des europäischen Rechtsraums gespeichert. Beides ist sehr gut, da es die Nutzerrechte stärkt.
Aber die Gesellschaft muss wachsam sein, dass die aktuelle Entscheidung nicht missbraucht oder allzu lax angewandt wird. Aus dem “Recht zu Vergessen” würde sonst ein »Zwang zum Vergessen«. Spätestens dann wäre das Urteil kein Erfolg, sondern vielmehr ein Bärendienst an den mühsam erkämpften Bürgerrechten und der Informationsfreiheit.